Verkaufs- und Lieferbedingungen,
allgemeine Geschäftsbedingungen
nach BGB und HGB

(deutsches Recht unter Ausschluss von CISG)

1. Angebot und Auftragsbestätigung

Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend: Unsere Angebotspreise sind freibleibende Tagespreise. Aufträge, Vereinbarungen, mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und Vertragsabänderungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind. Angaben des Verkäufers über: Leistungen, Betriebskosten und Dauer der Benutzung sind nur als annähernd zu betrachten da Betriebserfahrung und Wandel der Technik es erfordern, dass Äußerungen, Verbesserungen der Bauart und Ausführung nach eigenem Ermessen vorbehalten sind.

2. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Betrieb. Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Zoll sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Käufers. Für alle Verträge gelten ausschließlich die am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so wird der jeweils am Tage der Lieferung gültige Verkaufspreis berechnet. Falls bis zur Lieferung Änderungen eintreten, behalten wir uns eine Preisberichtigung vor. Die Zahlungsbedingungen entnehmen Sie bitte der Vorderseite unserer Angebote /Auftragsbest. / Rechnung. Alle Zahlungen für Lieferungen und Leistungen durch unwiderrufliche Bank-Akkreditive sind dem Lieferer spesenfrei vor Abgang der Lieferung zur freien Verfügbarkeit zu stellen. Die vereinbarte Annahme der Akkreditive erfolgt zahlungshalber.

3. Lieferfristen

Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen. Wird der Kaufgegenstand vom Verkäufer auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so kann der Käufer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche zum Ersatz eines nachweislichen Schadens eine Entschädigung verlangen und zwar für jede Woche des Verzugs in Höhe von 0,5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann, insgesamt aber nicht mehr als 2 % des Wertes.

4. Versand- und Gefahrübertragung

Mit der Übergabe an die Spedition, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes, geht die Gefahr an den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten und Gefahr die Ware versichert. Erfolgen von Seiten des Käufers keine bestimmten Weisungen, so werden Versandweg und Transportkosten von unserem Betrieb nach bestem Ermessen ohne Haftung für die getroffene Wahl und für die billigste Fracht bestimmt. Verzögert sich die Versendung der Ware durch Umstände, die nicht zu vertreten sind, so geht das Gefahrenrisiko mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über, von diesem Zeitpunkt erlischt jede Haftung.

5. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-)Forderungen die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden. Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware an der uns (Mit-)Eigentum zusteht wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich auf Verlangen hat der Besteller uns die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen und die Höhe dieser Forderungen mitzuteilen, sonstige zur Geltendmachungen der Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben sowie die Abtretung offen zu legen. Wir sind ermächtigt dem Schuldner die Abtretung bekannt zu geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers- insbesondere Zahlungsverzug- sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe- Ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt– soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet– kein Rücktritt vom Vertrage statt.

6. Gewährleistung

Für Material- und Bearbeitungsmängel haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche und Rechte des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die Dauer von 6 Monaten. Die Gewährleistungspflicht wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem der Kaufgegenstand an den Käufer zur Auslieferung gelangt. Festgestellte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Für das Ersatzstück und die Ausbesserungen wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachte Betriebsunterbrechung verlängert. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine nach dem Kaufvertrag obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt und die Bedienungsvorschriften für den Kaufgegenstand nicht befolgt hat. Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus Entstehenden Folgen aufgehoben. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden, (Verdienstausfall durch Stillegung oder Störung der Maschinen usw.) besteht nicht.

7. Sonstige Ersatzansprüche der Besteller

Der Käufer kann über die ihm in 3. und 6. zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit dem Liefervertrag oder dem Liefergegenstand zusammen- hängen, gegen den Lieferer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.

8. Lieferung zur Erprobung

Kauft der Käufer einen Liefergegenstand zum Zwecke der Erprobung, so kann er innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung durch ausdrückliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Wird ein Liefergegenstand leihweise zum Zwecke der Erprobung überlassen, so muss der Käufer ihn nach Ablauf von zwei Wochen seit Lieferung zurückgeben, wenn er nicht erklärt, ihn zu kaufen. Eine Verlängerung dieser Frist ist ausgeschlossen. Solange das Leihverhältnis besteht, trägt der Käufer die Gefahr. Alle mit einer Lieferung zur Probe verbundenen Transportkosten trägt der Käufer.

9. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel oder Schecks, ist das Gericht das für den Sitz des Lieferers zuständig ist. Es gilt deutsches Recht.

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